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Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) · Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

§ 10 Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Artikel X Artikel römisch zehn

En vigueurTexte officiel

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden

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auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres,

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auf schweizerischer Seite durch die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie die Eidgenössische Polizeiabteilung.

(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.