UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 27 UHG
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.