Auslieferung (Australien) · Auslieferung (Australien)
§ 24 Auslieferung (Australien)
ARTIKEL 24
Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen Anwendung, die am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages, mutmaßlich oder tatsächlich, begangen worden sind oder begangen werden.