Auslieferung (Australien) · Auslieferung (Australien)
§ 8 Auslieferung (Australien)
ARTIKEL 8
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung einer Person nicht entgegen, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.