StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 154 StPOZeuge und Wahrheitspflicht
10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll.
(2) Zeugen sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen.
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- In Kraft seit 2008-01-01