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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 197c StPOAntrag auf Verfolgung

10a. Hauptstück Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

En vigueurTexte officiel

Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.