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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 199 StPO

11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

En vigueurTexte officiel

Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209b sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01