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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 320 StPO

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschworenengerichtes getreten sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-01-01