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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 378 StPO

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

En vigueurTexte officiel

Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01