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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 484 StPO

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

En vigueurTexte officiel

Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01