StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 8 StPOUnschuldsvermutung
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01
StPO · Strafprozeßordnung 1975
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.