Textilpflegekennzeichnungsverordnung · Textilpflegekennzeichnungsverordnung
§ 3 TextilpflegekennzeichnungsverordnungVerantwortlichkeit
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1988-11-05