GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 40 GebAGZustellung
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Sachverständige
(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
1. in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
2. in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
a.
die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
b.
die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
c.
der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
4. die Sachverständigen.
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-09-01