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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 55 GebAGGeschworene und Schöffen

V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994 .

(1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1995-01-01