GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 69 GebAGÜbergangsbestimmung
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-12-14