SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
§ 11 SDGRechtsmittel
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01