Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
§ 16 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen in den Vertragsstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.