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Internationale Patentklassifikation · Internationale Patentklassifikation

§ 10 Internationale PatentklassifikationRevision des Abkommens

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.