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Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub · Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

§ 10 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die Entscheidungen des österreichischen Gerichts, das den Konkurs eröffnet oder den Ausgleich bestätigt hat, gelten auch für die Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis, die von diesem Gericht als Exekutionstitel ausgestellt werden.