Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
§ 4 Auslieferung (Ungarn)
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist.
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Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist.