Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
§ 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 8
Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Staates abzutreten.