Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
§ 7 Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Artikel VII Artikel römisch sieben
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.