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Widerspruch bei international gehandelte · Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 4 Widerspruch bei international gehandelte

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Grund eines Antrags nach § 3 Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.

(2) Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einem inländischen Kreditinstitut gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-01-01