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Übereinkommen über die Anerkennung von E · Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

§ 14 Übereinkommen über die Anerkennung von EArtikel 14

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.