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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 37 ARHGAufschub der Übergabe

ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren

En vigueurTexte officiel

Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn

1. die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder

2. gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§ 4 und 157 StVG), so hat das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-01-01