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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 40 ARHGNachträgliches Auslieferungsverfahren

ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren

En vigueurTexte officiel

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-06-01