ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 69 ARHGErwirkung der Auslieferungshaft
ERSTER ABSCHNITT Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
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- In Kraft seit 2008-01-01