EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
§ 110 EPÜ
Prüfung der Beschwerde
Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-12-13