EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
§ 115 EPÜ
Einwendungen Dritter
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte nach Maßgabe der Ausführungsordnung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-12-13