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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 68 EPÜ

Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents

En vigueurTexte officiel

Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-12-13