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KSchG · Konsumentenschutzgesetz

§ 27f KSchGEntgeltminderung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Besondere Vertragsarten

En vigueurTexte officiel

Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.