KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 5 KSchGKostenvoranschläge
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Regeln
(1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-10-01