EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
§ 9 EPÜ
Artikel 9
Die Vertragsstaaten räumen der Organisation die devisenrechtlichen Befreiungen ein, die zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Artikel 9
Die Vertragsstaaten räumen der Organisation die devisenrechtlichen Befreiungen ein, die zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.