ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 16 ARHVBeschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.