ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 19 ARHVVerweigerung der Erledigung eines Ersuchens
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.