ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 5 ARHVAbkürzungen
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.