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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 58 ARHVZustellung an Personen, die Immunität genießen

VII. HAUPTSTÜCK römisch sieben. HAUPTSTÜCK Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen

En vigueurTexte officiel

Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.