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Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die Adop

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Die Rechtsordnung darf die Anzahl der Kinder, die eine Person annehmen kann, nicht beschränken.

(2) Die Rechtsordnung darf einer Person nicht deshalb untersagen, ein Kind anzunehmen, weil sie ein eheliches Kind hat oder haben könnte.

(3) Die Rechtsordnung darf einer Person nicht untersagen, ihr uneheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Kindes verbessert.