Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
§ 27 Europäisches Übereinkommen über die Adop
Artikel 27
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarats für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.