Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
§ 4 Europäisches Übereinkommen über die Adop
Artikel 4
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im folgenden als „zuständige Behörde“ bezeichnet - ausgesprochen wird.