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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 6 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 6

KAPITEL III KAPITEL römisch drei RECHTSHILFEERSUCHEN

En vigueurTexte officiel

1. Die in Zivil- und Handelssachen gestellten Rechtshilfeersuchen einschließlich der Ersuchen um die Durchführung von Erhebungen sind von den Gerichten zu erledigen.

2. Die Rechtshilfeersuchen sind mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

3. Diese Rechtshilfeersuchen sind durch Vermittlung der Justizministerien der beiden Staaten unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters C zu übermitteln. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.