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Europäisches Übereinkommen betreffend Au · Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

§ 10 Europäisches Übereinkommen betreffend Au

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.