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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 0 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

En vigueurTexte officiel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

StF: BGBl. Nr. 304/1980 (NR: GP XIV RV 980 AB 1072 S. 110. BR: AB 1914 S. 381. )

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tunesischen Republik sind, vom Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen zu regeln und besonders die Leistung der Rechtshilfe einschließlich der Durchführung von Zustellungen zu sichern, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die, nach Austausch ihrer in guter und behöriger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Vertrages am 17. August 1980 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.