Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
§ 4 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 4
Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.