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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 4 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.