GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 29 GUGGebühren
5. Abschnitt ÄNDERUNG DES GERICHTSKOMMISSÄRSGESETZES
Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-01-01