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Auslieferung (Polen) · Auslieferung (Polen)

§ 10 Auslieferung (Polen)

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG

Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.