Auslieferung (Polen) · Auslieferung (Polen)
§ 27 Auslieferung (Polen)
Artikel 27
Die Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates sind nicht erforderlich.
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Artikel 27
Die Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates sind nicht erforderlich.