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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 25 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel IV Titel römisch vier Abtretung an den ersuchten Staat

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 25

Nimmt der ersuchte Staat ein nach diesem Titel gestelltes Ersuchen an, so erlischt das Recht des ersuchenden Staates zur Vollstreckung des Urteils.