§ 8 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel I Titel römisch eins Grundsätze
ARTIKEL 8
Soweit erforderlich, halten sich der ersuchende und der ersuchte Staat wechselseitig über alle Umstände auf dem laufenden, welche die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder die Vollstreckung des Urteils in diesem Staat berühren können.