§ 2 Europäisches Übereinkommen über die inte
Artikel 2
TITEL II
VOLLSTRECKUNG EUROPÄISCHER STRAFURTEILE
Dieser Titel findet Anwendung auf
a) freiheitsentziehende Sanktionen;
b) Geldstrafen und Geldbußen sowie Einziehungen;
c) Aberkennungen.
Artikel 2
TITEL II
VOLLSTRECKUNG EUROPÄISCHER STRAFURTEILE
Dieser Titel findet Anwendung auf
a) freiheitsentziehende Sanktionen;
b) Geldstrafen und Geldbußen sowie Einziehungen;
c) Aberkennungen.